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Freiheitseinschränkende MaßnahmenGrundsätzlich entscheiden sich Bewohner freiwillig, in unseren Pflegeeinrichtun- gen zu leben. Sie sind in der Regel geschäftsfähig und werden mit der Hausordnung bekannt gemacht. In der Hausordnung ist dargelegt, dass aus Sicherheitsgründen für verwirrte Bewohner die Haustür bzw. die Gartenum- zäunung verschlossen ist.
Eine Einschränkung der Grundrechte erfolgt nicht. Altersbedingt und entsprechend den geistigen/seelischen Einschränkungen besteht bei einem Teil der Heim- bewohner bereits vor Heimaufnahme eine rechtliche Betreuung, die unter anderem den Wahrnehmungsbereich der Aufenthaltsbestimmung beinhaltet. Hier erfolgt die Unterbringung auf Anordnung des Betreuers, wobei im Einzelfall auch die Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist (Unterbringungsbeschluss). Das Verlassen des Heimgeländes ist dann lediglich in zuverlässiger Begleitung möglich. Darüber hinausgehende freiheitsentziehende Maßnahmen finden ausschließlich zum körperlichen Schutz der betroffenen Bewohner statt. Es handelt sich hierbei um Bettgitter zum Schutz vor dem Herausstürzen aus dem Bett, ggf. in Kombination mit Beckengurtfixierung. Erforderliche Sitzfixierungen sollen bei hilflosen Bewohnern das Aufstehen und die damit verbundene Gefahr des Hinstürzens verhindern. In solch einem Fall ist bei orientierten Heimbewohnern das schriftliche Ein- verständnis notwendig. Bei unterge- brachten Heimbewohnern sind die Zustimmung des Betreuers und der Beschluss des Vormundschaftsgerich- tes erforderlich.
Dieser stellt den äußersten Rahmen der Maßnahmen dar, so dass unsererseits eine gewissenhafte Abwägung stattfindet, um das mildeste Mittel anzuwenden. Alle Heimbewohner leben in einer ganzheitlichen Heimgemeinschaft zusammen. Ein Unterschied zwischen Bewohnern mit oder ohne freiheitsentziehende Maß- nahmen ist im Heimalltag nicht erkennbar, zumal alle Maßnahmen lediglich unter Schutzgesichtspunkten in dem erforderlichen Umfange durchgeführt werden. Unterbringungsmaßnahmen nach PsychKG oder Maßregelvollzug werden in den Alten- und Pflegeheimen Bode nicht durchgeführt. | ![]() | ![]() |