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Rechtliche Betreuung und Unterbringung

Die folgenden Informationen sollen einen kleinen Einblick in das Thema Betreu- ungsrecht geben und Betroffenen Unsicherheiten bzw. Ängste vor diesem Thema nehmen.

Seit Einführung der Pflegeversicherung und der Forderung des Gesetzgebers "ambulant vor stationär" wurde das Angebot ambulanter Leistungen und Anbieter wesentlich erweitert. Dieses hat zur Folge, dass der Grad der Pflegebedürftigkeit bei Eintritt in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung angestiegen ist und die Betrof- fenen häufig nicht mehr in der Lage sind, ihre Rechtsgeschäfte ohne Unter- stützung zu erledigen.

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Bevor dieser Fall jedoch eingetreten ist, besteht die Möglichkeit eine "Betreuungs- verfügung" bzw. eine "Vorsorgevollmacht" zu formulieren. Hierin kann beispiels- weise geregelt werden, welche Person bei der Ausübung von Rechtsgeschäften behilflich sein soll und in welchem Umfang dies geschehen darf.

Bestehen derartige Vollmachten nicht, kann über das Vormundschaftsgericht eine "Rechtliche Betreuung" eingerichtet werden. Dieses geschieht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen und ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt.

Krankheitsbedingt kann es durchaus im Einzelfall erforderlich sein, dass eine Per- son zu ihrem Schutz und zu ihrem Wohl in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss. Grundlage für dieses Erfordernis ist der § 1906 BGB.

In jedem Fall liegt die Entscheidung über die Einrichtung einer "Rechtlichen Be- treuung" oder über eine "Unterbringung" bei einer Richterin bzw. einem Richter des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichtes. Die Entscheidung wird hierbei auf ärztliche Gutachten und eine persönliche Anhörung des Betroffenen gestützt.

Sollten Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Ver- fügung. Informationen erhalten Sie hierüber auch von den jeweiligen Vormund- schaftsgerichten. Die Zuständigkeit für Personen aus Stadt und Landkreis Celle liegt beim Vormundschaftsgericht Celle, das beim Amtsgericht angegliedert ist.

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