Grundsätzlich entscheiden sich Bewohner freiwillig, in unseren Pflegeeinrichtungen in Wietze zu leben. Sie sind in der Regel geschäftsfähig und werden mit der Hausordnung bekannt gemacht. In der Hausordnung ist dargelegt, dass aus Sicherheitsgründen für verwirrte Bewohner die Haustür bzw. die Gartenumzäunung verschlossen ist.
Altersbedingt und entsprechend den geistigen/seelischen Einschränkungen besteht bei einem Teil der Heimbewohner bereits vor Heimaufnahme eine rechtliche Betreuung, die unter anderem den Wahrnehmungsbereich der Aufenthaltsbestimmung beinhaltet.
Hier erfolgt die Unterbringung auf Anordnung des Betreuers, wobei im Einzelfall auch die Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist (Unterbringungsbeschluss). Das Verlassen des Heimgeländes ist dann lediglich in zuverlässiger Begleitung möglich.
Darüber hinausgehende freiheitsentziehende Maßnahmen finden ausschließlich zum körperlichen Schutz der betroffenen Bewohner statt. Es handelt sich hierbei um Bettgitter zum Schutz vor dem Herausstürzen aus dem Bett, ggf. in Kombination mit Beckengurtfixierung.
Erforderliche Sitzfixierungen sollen bei hilflosen Bewohnern das Aufstehen und die damit verbundene Gefahr des Hinstürzens verhindern.
In solch einem Fall ist bei orientierten Heimbewohnern das schriftliche Einverständnis notwendig. Bei untergebrachten Heimbewohnern sind die Zustimmung des Betreuers und der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.
Dieser stellt den äußersten Rahmen der Maßnahmen dar, sodass unsererseits eine gewissenhafte Abwägung stattfindet, um das mildeste Mittel anzuwenden.
Alle Heimbewohner leben in einer ganzheitlichen Heimgemeinschaft zusammen. Ein Unterschied zwischen Bewohnern mit oder ohne freiheitsentziehende Maßnahmen ist im Heimalltag nicht erkennbar, zumal alle Maßnahmen lediglich unter Schutzgesichtspunkten in dem erforderlichen Umfange durchgeführt werden.
Unterbringungsmaßnahmen nach PsychKG oder Maßregelvollzug werden in den Alten- und Pflegeheimen Bode nicht durchgeführt.
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