Rechtliche Betreuung und Unterbringung

Rechtliche Betreuung und Unterbringung

Was sie erwarten können

Seit Einführung der Pflegeversicherung und der Forderung des Gesetzgebers "ambulant vor stationär" wurde das Angebot ambulanter Leistungen und Anbieter wesentlich erweitert. Dieses hat zur Folge, dass der Grad der Pflegebedürftigkeit bei Eintritt in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung angestiegen ist und die Betroffenen häufig nicht mehr in der Lage sind, ihre Rechtsgeschäfte ohne Unterstützung zu erledigen.

Bevor dieser Fall jedoch eingetreten ist, besteht die Möglichkeit eine "Betreuungsverfügung" bzw. eine "Vorsorgevollmacht" zu formulieren. Hierin kann beispielsweise geregelt werden, welche Person bei der Ausübung von Rechtsgeschäften behilflich sein soll und in welchem Umfang dies geschehen darf.

Bestehen derartige Vollmachten nicht, kann über das Betreuungsgericht eine "Rechtliche Betreuung" eingerichtet werden. Dieses geschieht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen und ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt.

Krankheitsbedingt kann es durchaus im Einzelfall erforderlich sein, dass eine Person zu Ihrem Schutz und zu Ihrem Wohl in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss. Grundlage für dieses Erfordernis ist der § 1906 BGB.

In jedem Fall liegt die Entscheidung über die Einrichtung einer "Rechtlichen Betreuung" oder über eine "Unterbringung" bei einer Richterin bzw. einem Richter des örtlich zuständigen Betreuungsgerichtes. Die Entscheidung wird hierbei auf ärztliche Gutachten und eine persönliche Anhörung des Betroffenen gestützt.

Sollten Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Informationen erhalten Sie hierüber auch von den jeweiligen Betreuungsgerichten. Die Zuständigkeit für Personen aus Stadt und Landkreis Celle liegt beim Betreuungsgericht Celle, das beim Amtsgericht angegliedert ist.

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